(1)
§ 3 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 9 ist für Unternehmen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erhalten.
(2)
Soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen hat, finden im Übrigen die Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung, die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 Anwendung.
(3)
Am 30. Juni 2021 wirksame Erlaubnisse für Spielhallen gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, drei Monate nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst und im Übrigen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie dieses Gesetzes Anwendung finden. Wenn bis zum 31. Dezember 2021 ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.