Jurafuchs

§ 10a

ThürSpielhallenG
Übergangsregelungen für Verbundspielhallen
Stand 2012-06-21
(1)
Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 2 beantragen. Über den Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entscheiden. Dies gilt nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.
(2)
Auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Insoweit richtet sich das Erlaubnisverfahren nur nach den allgemeinen Bestimmungen.
(3)
Für die mitantragstellende Spielhalle beziehungsweise die beiden mitantragstellenden Spielhallen einer nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle steht § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 der Erteilung einer bis längstens zum 31. Dezember 2028 zu befristenden Erlaubnis nach § 2 nicht entgegen, wenn sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 12 besonders geschult und
2.
die Spielhallen sind nach § 3a zertifiziert.

Zwischen der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle und den mitantragstellenden Spielhallen sowie zwischen den mitantragstellenden Spielhallen ist kein Mindestabstand nach § 25 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach § 3 einzuhalten, das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen bleibt unberührt.

(4)
Fällt für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vor dem 31. Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse für alle mitantragstellenden Spielhallen zu widerrufen. Fällt für eine mitantragstellende Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vor dem 31. Dezember 2028 weg, ist die Erlaubnis für diese Spielhalle zu widerrufen.
(5)
Die Erlaubnisse nach § 2 für die mitantragstellenden Spielhallen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und bei Wegfall der Erlaubnis der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind.

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