Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
2.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und
3.
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
eingeschränkt werden.