Jurafuchs

§ 9

ThürSpielhallenG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2012-06-21
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
2.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und
3.
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

eingeschränkt werden.

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