Jurafuchs

§ 6

ThürSpielhallenG
Sperrzeit und Spielverbotstage
Stand 2012-06-21
(1)
Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr.
(2)
An den nach dem Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Unternehmen nach § 1 nicht geöffnet werden und das Spielen ist verboten.
(3)
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.
(4)
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Unternehmen nach § 1 die Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.
(5)
Die Verkürzung und die Aufhebung der Sperrzeit können nur befristet oder widerruflich, die Verlängerung der Sperrzeit kann befristet oder unbefristet erfolgen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Entscheidung über die Verlängerung, die Verkürzung oder die Aufhebung der Sperrzeit bedarf der Schriftform. Die Belange der betroffenen Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen, in denen nach Art einer Spielhalle ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereitgehalten werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →