Jurafuchs

§ 2

ThürSpielhallenG
Erlaubnis
Stand 2012-06-21
(1)
Wer ein Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für eine Dauer von nicht mehr als zehn Jahren erteilt. Es kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung oder einer sonst nicht zumutbaren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer sonst im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(2)
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens nach § 1 den Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 zuwiderlaufen würde.
(3)
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach den §§ 3 oder 4 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 bis 8 rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach den §§ 3 oder 4 Abs. 1 oder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorlagen. Die Erlaubnis soll insbesondere zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 bis 8 vorlagen.
(4)
Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer sonst nicht zumutbaren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer sonst im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(5)
Wer ein Unternehmen nach § 1 durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Stellvertreter erteilt. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6)
Betreibt eine juristische Person ein Unternehmen nach § 1, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7)
Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)
Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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