Jurafuchs

§ 8

ThürSpielhallenG
Zuständigkeiten
Stand 2012-06-21
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind ebenfalls zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7.

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