Zuständige Behörde nach diesem Gesetz sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind ebenfalls zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7.
§ 8
ThürSpielhallenGZuständigkeiten
Stand 2012-06-21