(1)
Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 muss die Gewähr bieten, zuverlässig zu sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, Vergehen oder Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) oder Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) jeweils in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2)
Der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 darf keine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lassen.
(3)
Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in dem Unternehmen nach § 1 ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend ist.
(4)
Während der Öffnungszeiten ist in Unternehmen nach § 1 sicherzustellen, dass Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen deutlich sichtbar ausgelegt sind.
(5)
Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 ist verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat er über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Spielteilnahme Minderjähriger und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Des Weiteren hat er
1.
ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,
2.
die für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen,
3.
die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu erfüllen und
4.
den Nachweis über die Schulung des Personals zu erbringen.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft die Sozialkonzepte und die vorgelegten Berichte hinsichtlich der Umsetzung der im Satz 3 genannten Maßnahmen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann eine unabhängige anerkannte Fachstelle der Suchtprävention und Hilfe im Themenfeld Glücksspielsucht mit dieser Prüfung beauftragen.
(6)
Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 hat den Spielern vor der Spielteilnahme, durch deutlich sichtbaren Aushang, die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Spielrelevante Informationen sind insbesondere: alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
1.
die Höhe aller Gewinne,
2.
ob und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
3.
der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
4.
Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
5.
soweit gegeben der Annahmeschluss zur Teilnahme,
6.
Informationen über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,
7.
ob und wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
8.
die Ausschlussfrist bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
9.
den Namen des Erlaubnisinhabers nach § 2 Abs. 1 sowie seine Kontaktdaten wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon,
10.
soweit vorhanden, die Handelsregisternummer,
11.
wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
12.
das Datum der ausgestellten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1.
(7)
Werbung für ein Unternehmen nach § 1 darf
1.
nicht im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen betrieben werden,
2.
sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten und
3.
nicht irreführend, insbesondere im Hinblick auf Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne, sein.
(8)
In Unternehmen nach § 1, in denen mehr als zwei Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienenden Geräte aufgestellt sind, dürfen keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
(9)
Für einen Stellvertreter nach § 2 Abs. 5 gelten die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend.