(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 5 ein Unternehmen nach § 1 ohne Erlaubnis betreibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
den Wechsel eines Vertretungsberechtigten nach § 2 Abs. 6 nicht anzeigt,
4.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,
5.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht,
6.
entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 1 den Abschluss von Wetten ermöglicht,
7.
entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 2 Geräte zum Glücksspiel im Internet aufstellt oder betreibt,
8.
entgegen § 3 Abs. 8 ein Unternehmen nach § 1 anders als „Spielhalle“ bezeichnet,
9.
entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend ist,
10.
als Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder als dessen Stellvertreter die in § 4 Abs. 4 vorgeschriebenen Unterlagen nicht deutlich sichtbar auslegt,
11.
entgegen § 4 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal zu schulen, über die Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen,
12.
als Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder als dessen Stellvertreter die in § 4 Abs. 6 vorgesehene Aufklärung nicht oder nicht richtig vornimmt,
13.
entgegen § 4 Abs. 7 wirbt oder
14.
entgegen § 4 Abs. 8 Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder
15.
als Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder als dessen Stellvertreter nach den §§ 1 oder 2 Abs. 5 duldet, dass ein Gast innerhalb der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt, dass an den Spielverbotstagen das Unternehmen nach § 1 geöffnet ist oder dort gespielt wird.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.