Jurafuchs

§ 3

ThürSpielhallenG
Anforderungen an Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Stand 2012-06-21
(1)
Unternehmen nach § 1 müssen vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Sie dürfen nicht im baulichen Verbund mit einem oder mehreren Unternehmen nach § 1 stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein.
(2)
Unternehmen nach § 1 sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt werden. Unmittelbare Nähe im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Unternehmen im Sinne des § 1 und Einrichtungen nach Satz 1 gemessen von der am nächsten liegenden Gebäudeecke des Unternehmens zur nächstliegenden Grundstücksecke der Einrichtung 300 Meter unterschreitet. Der Mindestabstand kann auf 100 Meter reduziert werden, wenn das Unternehmen nach den Maßgaben des § 3a zertifiziert ist.
(3)
Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020, einer Zertifizierung nach den Maßgaben des § 3a von der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 abweichen. Ein Abstand von 100 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
(4)
Unternehmen nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden. Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
(5)
Die Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 müssen so gestaltet sein, dass sie geeignet sind, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern. Insbesondere muss die Aufsicht des Unternehmens nach § 1 von ihrem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.
(6)
In einem Unternehmen nach § 1 sowie in unmittelbarer baulicher Verbindung mit dem Objekt, für das die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erteilt werden soll, ist das Aufstellen, Bereithalten oder Dulden von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich der Spieler Geld verschaffen kann, verboten.
(7)
In den Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 sind
1.
der Abschluss von Wetten und
2.
das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht werden,

unzulässig.

(8)
Als Bezeichnung des Unternehmens nach § 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.
(9)
In Unternehmen nach § 1 Abs. 1 darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Geräte kann auf zwölf erhöht werden, wenn eine Zertifizierung nach den Maßgaben des § 3a vorliegt; die Vorgaben des § 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie der räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs erforderlich ist.

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