Jurafuchs

§ 19a

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westf
Sondernutzungsgebühren
Stand 2021-12-17
(1)
Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
(2)
Die Kreise und Gemeinden können die Gebühren nur aufgrund von Satzungen erheben. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen.Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

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