Jurafuchs

§ 51

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westf
Anwendung von Vorschriftenbei sonstigen öffentlichen Straßen
Stand 2021-12-17
(1)
Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9a, 18 bis 23, 25 bis 28 sowie §§ 37 bis 42 Anwendung.
(2)
Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
3.
Abschnitt

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