Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westf
Enteignungsbeschränkung
Stand 2021-12-17
Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.