Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.
§ 24
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-WestfEnteignungsbeschränkung
Stand 2026-06-22