Jurafuchs

§ 40a

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westf
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Stand 2021-12-17
Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.

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