Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.
§ 48
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-WestfBeschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
Stand 2021-12-17