Jurafuchs

§ 70

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westf
Durchführungsvorschriften
Stand 2021-12-17
(1)
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2)
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

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