(1)
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
(2)
Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
(3)
Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.
(4)
Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.