Jurafuchs

§ 45

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westf
Straßenbaulast Dritter
Stand 2021-12-17
(1)
Die §§ 43 und 44 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

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