Jurafuchs

§ 54a

ThürBO
Umbau, Umnutzung
Nutzungsbedingte Anforderungen
Stand 2024-07-02
(1)
Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude zur Wohnraumschaffung umgenutzt oder geändert, gelten die Absätze 2 bis 4. Satz 1 gilt nicht für Hochhäuser, für Gebäude, die infolge der Umnutzung oder Änderung einen Sonderbautatbestand nach § 2 Abs. 4 erfüllen, und für Anbauten.
(2)
Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude oder Bauteile § 6 Abs. 1 bis 7, die §§ 15, 30, 31, 32 Abs. 1 bis 5, die §§ 33 bis 35, 37, 38 Abs. 1 und 3 bis 8 sowie § 39 nicht anzuwenden, soweit diese nicht wesentlich geändert werden. Satz 1 gilt auch für Ausbauten von Dachgeschossen einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.
(3)
Werden Gebäude mit Aufenthaltsräumen erstmals um ein Geschoss aufgestockt,
1.
werden für die Aufstockung keine Abstandsflächen nach § 6 erforderlich,
2.
sind auf bestehende Bauteile die §§ 30 bis 35, 37, 38 Abs. 1 und 3 bis 8 sowie § 39 nicht anzuwenden, soweit diese nicht wesentlich geändert werden,
3.
gelten im Geschoss der Aufstockung die für die bisherige Gebäudeklasse gestellten Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie an die raumabschließenden Bauteile,
4.
müssen in den Wänden notwendiger Treppenräume Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben,
5.
müssen Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, wenn bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die sonstigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 38 Abs. 6 entsprechen, und
6.
ist an oberster Stelle des Treppenraums eine Öffnung nach § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 zu schaffen, soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 vorhanden sind.
(4)
Bei Änderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 findet § 15 Abs. 2 keine Anwendung.

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