Jurafuchs

§ 11

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 1966-03-29
(1)
Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt oder die sofortige Beschwerde einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet.
(2)
Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden
a)
nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, oder
b)
wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen worden ist.
(3)
Unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht, das darüber entscheidet, das zuständige Grundbuchamt zu benachrichtigen. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses im Grundbuch erst vornehmen, nachdem die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung unanfechtbar geworden ist.

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