(1)
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:
1.
im Falle des § 1 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;
2.
im Falle des § 1 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.
(2)
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.