Jurafuchs

§ 6

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 1966-03-29
(1)
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.
(2)
Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grund- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →