(1)
Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2)
Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
(3)
Die nach § 8 zuständige Verwaltungsbehörde hat die Unanfechtbarkeit zu bescheinigen.