Jurafuchs

§ 15a

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 1966-03-29
§ 16
(1)
Das Gesetz tritt am 1. April 1966 in Kraft.
(2)
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes anhängiges Verfahren sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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