Jurafuchs

§ 15

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 1966-03-29
(1)
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften werden, vorbehaltlich des § 16 Abs. 2, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
7.
§§ 25 bis 28 des lippischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. November 1899 (L. V. O. Bd. 22 S. 498).
(2)
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die ihnen entsprechenden neuen Vorschriften.

Meine Notizen

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