(1)
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2)
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird über den Antrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entschieden, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(3)
Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zulässig, außer wenn die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unterblieben ist.
(4)
Soweit die Unterlassung einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde (§ 8) aus, das beantragte Unschädlichkeitszeugnis zu erteilen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.