Jurafuchs

§ 8

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 1966-03-29
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig. Findet jedoch die Rechtsänderung (§ 1) im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens statt, so ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig.

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