Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig. Findet jedoch die Rechtsänderung (§ 1) im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens statt, so ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig.
§ 8
Gesetz über UnschädlichkeitszeugnisseStand 1966-03-29