Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten sie im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2§ 4 →