Jurafuchs

§ 14d

UVPG
Bau von Radwegen an Bundesstraßen
Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Stand 2026-05-06
(1)
Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.
(2)
Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.

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