Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.
§ 71
UVPGBestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06