Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
§ 38
UVPGVorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
Stand 2026-05-06