Jurafuchs

§ 63

UVPG
Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
Stand 2026-05-06
(1)
Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(2)
Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.

Meine Notizen

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