Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.
§ 62
UVPGGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
Stand 2026-05-06