(1)Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.(2)Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 28 Prozesskostenhilfe, Kostenfestsetzung, GegenstandswertArt. 30 Ergänzende Bestimmungen →