Die Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt (Art. 44 Abs. 3 der Verfassung) oder die Entlassung (Art. 45 der Verfassung) des Anzuklagenden, die Vertagung oder Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahldauer nicht berührt.
Art. 32
VfGHGRücktritt und Entlassung des Anzuklagenden; Auflösung des Landtags
Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Stand 1990-05-10