Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.
Art. 52
VfGHGÄußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)
Stand 1990-05-10