Jurafuchs

Art. 30

VfGHG
Ergänzende Bestimmungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-05-10
(1)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen.
(2)
Im übrigen kann das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln. Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

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