In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. Sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. Zum Schluß wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Art. 39
VfGHGGang der mündlichen Verhandlung
Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Stand 1990-05-10