Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.
Art. 34
VfGHGMehrere Angeklagte
Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Stand 1990-05-10