Im übrigen finden auf die Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof die Vorschriften der §§ 226 bis 229, 236, 238, 240 bis 258, 271 bis 273 und 275 StPO entsprechend Anwendung.
Art. 42
VfGHGSonstige Verfahrensvorschriften
Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Stand 1990-05-10