Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG ist für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, der bereits vor dem 1. August 2024 gewählt worden ist, im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Wahlperiode hinausgeschoben, wenn er dies beantragt. Hierüber ist der Landtag zu unterrichten.
Art. 56
VfGHGÜbergangsregelung
Änderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1990-05-10