Jurafuchs

§ 1

WBG
Begriff der Weiterbildung
Stand 2024-01-01
(1)
1Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. 2Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.
(2)
1Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches III, des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften erfasst ist. 2Die betriebsinterne Weiterbildung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , des Sozialgesetzbuches III , des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften erfasst ist. Die betriebsinterne Weiterbildung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

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