(1)
Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie
1.
ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;
2.
nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;
3.
ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;
4.
grundsätzlich jedermann offensteht;
5.
in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;
6.
ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;
7.
von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;
8.
zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.
(2)
Die Förderung von Einrichtungen oder Landesorganisationen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb setzt neben den Erfordernissen von Absatz 1 die Gemeinnützigkeit der Einrichtung voraus.
(3)
Eine Anerkennung scheidet aus, wenn die Einrichtung oder Landesorganisation
1.
der Gewinnerzielung dient;
2.
von gewerblichen Unternehmen oder in Anlehnung an solche betrieben wird;
3.
ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dient.
(4)
Anerkannte Volkshochschulen, Einrichtungen oder Landesorganisationen können frühestens im übernächsten auf die Anerkennung folgenden Haushaltsjahr erstmalig eine Förderung erhalten. 2