(1)
Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.
(2)
Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen in einer Trägerschaft nach Absatz 1, die Bildungsveranstaltungen planen, organisieren und durchführen.
(3)
1Landesverbände der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen Organisationen; sie fördern durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Bildungsarbeit ihrer Mitglieder und vertreten diese auf der Landesebene.(3) Landesverbände der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen Organisationen; sie fördern durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Bildungsarbeit ihrer Mitglieder und vertreten diese auf der Landesebene.
(4)
Volkshochschulen sind gemeinnützige, kommunal verankerte sowie weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebundene Einrichtungen der Weiterbildung, die ein regionales Pflichtangebot gewährleisten und deren Träger Mitglied im Sächsischen Volkshochschulverband sind. § 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)