(1)
1Der Freistaat Sachsen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes. 2Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. 3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes. Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2)
Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungswürdigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, des Landes oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so wird dies bei Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt. 1