Jurafuchs

§ 9b

WBG
Berichterstattung
Stand 2024-01-01
(1)
Das Staatsministerium für Kultus erstattet dem Landtag erstmalig zum 30. Juni 2026 und nachfolgend alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen und über den Vollzug dieses Gesetzes.
(2)
Die anerkannten Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände sind verpflichtet, das Staatsministerium für Kultus auf Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen. 5

Meine Notizen

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