1Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung haben das Recht, eigene Prüfungen durchzuführen. 2Diese können staatlich anerkannt werden. 3Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt.§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung haben das Recht, eigene Prüfungen durchzuführen. Diese können staatlich anerkannt werden. Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt.§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
§ 8
WBGPrüfungen
Stand 2024-01-01