Jurafuchs

§ 9a

WBG
Rechtsverordnungen
Stand 2024-01-01
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Art der Berücksichtigung von Zuschüssen im Sinne von § 4 Absatz 2,
2.
die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 5, das Anerkennungsverfahren sowie die Aufhebung der Anerkennung,

3 die Voraussetzungen für eine angemessene Förderung der Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen, Landesorganisation und Landesverbänden der Weiterbildung nach § 6, insbesondere

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

4.
die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsberechtigten sowie über das Auslobungsverfahren,
5.
die Durchführung und staatliche Anerkennung von Prüfungen sowie
6.
die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung.

4

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →