Durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung wird das Recht auf Freiheit der Lehre und auf selbständige Lehrplangestaltung sowie auf unabhängige Auswahl der Leiterinnen, Leiter und Mitarbeitenden nicht berührt. § 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
§ 7
WBGUnabhängigkeit der Weiterbildung
Stand 2024-01-01