Jurafuchs

§ 6

WBG
Art der Förderung
Stand 2024-01-01
(1)
1(1) Der Träger einer anerkannten Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Grundförderung. Er kann weitere Förderungen erhalten.(1) (1) Der Träger einer anerkannten Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Grundförderung. Er kann weitere Förderungen erhalten.
(2)
Die Grundförderung dient der landesweiten Sicherstellung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten. Die Grundförderung gliedert sich für alle Träger in einen Betriebskostenzuschuss und einen Grundversorgungszuschuss. Der Betriebskostenzuschuss ist ein pauschaler Zuschuss zu den laufenden Ausgaben des Geschäftsbetriebes. Der Grundversorgungszuschuss ist ein pauschaler Personalkostenzuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung benötigt wird. Zusätzlich erhalten Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, einen Zuschuss für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum, der strukturelle Nachteile oder Mehraufwand beim Zugang zu Weiterbildungsangeboten mindern soll.
(3)
Die Grundversorgung umfasst insbesondere Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb und Ausbau von Schlüsselkompetenzen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) dienen, die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.
(4)
Weitere Förderungen sind ein Zuschuss für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden, Zuschüsse für investive Maßnahmen, Bildungsprojekte von besonderem öffentlichen Interesse und innovative Projekte.
(5)
Das Staatsministerium für Kultus kann einen „Innovationspreis Weiterbildung“ ausloben.
(6)
Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle. 3

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