Jurafuchs

§ 13a

AsylVfG 1992
Registrierung eines Asylantrags
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2026-06-11
Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.

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